Anwaltsgebühren

Die Höhe und das Entstehen von Gebührenansprüchen für Rechtsanwälte werden im „Estatuto General de la Abogacía Española“ sowie in den VorschrIften der jeweiligen Anwaltskammer geregelt, in unserem Fall der Anwaltskammer von Las Palmas, solange zwischen Anwalt und Mandanten in den rechtlich möglichen Fällen keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei unangemessenen Ergebnissen für uns oder für Sie, sind wir selbstverständlich bereit, wenn zulässig, auch einzelne Gebührenabreden zu treffen. Wir führen mit unseren Mandanten regelmäßig vor dem Abschluss des Mandatsverhältnisses ein Gespräch über die Art und den Umfang des zu erwartenden Honorars; der Mandant erhält auf Anfrage auch einen Kostenvoranschlag. In der Regel ist es bei Abschluss des Mandates notwendig, eine Anzahlung zu machen und den Kostenvoranschlag zu akzeptieren. Da nicht gestattet arbeiten wir nicht auf Erfolgbasis. Die kanarische MWSt. (IGIC) beträgt 7%.

 

Geltende Gesetze

I.- Es gilt, auch bei nichtspanischen Mandanten, grundsätzlich nur spanisches Recht, da sich unsere Kanzlei in Spanien befindet.

Estatuto general de la abogacía española (RD. 658/2001).
III.- Normas reguladoras de honorarios profesionales aprobadas por el Colegio de Abogados de Las Palmas.
IV.- Código Deontológico de la Abogacía Española, 30/6/2001.
V.- Código Deontológico de la Abogacía Europea.

 

Haftungsausschluss

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